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Satzung

Satzung der

ALTEN KREMPER STADTGILDE VON 1541 E.V.

§ 1 Entwicklung und Zweck

Unter der Regierung seiner Majestät Christian III. , König von Dänemark und Herzog von Schleswig‑-Holstein, wurde in der Stadt Krempe im Jahre 1541 von den Bürgern der Stadt eine Brand- und Schützengilde errichtet. Die Gilde hat im Laufe der Jahrhunderte vielfachen Wandel erfahren. Mit der Neugestaltung des Gildewesens hört die Gilde auf, eine Brandgilde zu sein. Sie dient jetzt nicht mehr wehrhaften Zwecken, sondern der Pflege alten Brauchtums.

§ 2 Name der Gilde, Sitz und Geschäftsjahr, Zweck

Die Gilde führt den Namen

"Alte Kremper Stadtgilde von 1541 e.V.

Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Krempe am 18. August 1961 eingetragen worden.

Sitz der Gilde ist Krempe in Holstein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die "Alte Kremper Stadtgilde von 1541 e.V. " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege alten Brauchtums, antiken Sports, historischer Fahnenspiele, Förderung der Völkerverständigung und des Austausches internationaler Beziehungen und im heimatlichen Bereich.

§ 3 Gildefest

Unter Beachtung überlieferter Bestimmungen und Gebräuche wird das Gildefest alljährlich am ersten Montag und Dienstag nach Johanni gefeiert, und zwar am Montag das Scheibenschießen und am Dienstag der Gildeball. Das Lokal für den Gildeball wird alljährlich von der Generalversammlung bestimmt.

§ 4 Mitglieder, Ein‑- und Austritt, Ausschluß

Alle volljährigen Bürger der Stadt Krempe, männlichen und weiblichen Geschlechts, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder der Gilde werden, wenn sie einen eigenen Herd‑- d.h. eigenen Erwerb ‑- haben. Ferner können auswärts wohnende Personen ebenfalls auf schriftlichen Antrag Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand in beiden Fällen gemeinsam.

Anspruch auf Vorstandsmitgliedschaft und Königswürde haben nur männliche Kremper Bürger. Über begründete, den Interessen der Gilde dienende Ausnahmefälle entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der erweiterte Vorstand kann verdiente Gildebrüder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird jedoch im allgemeinen nur nach 50‑-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft verliehen. Mitglieder mit 50‑-jähriger Mitgliedschaft und die Witwen verstorbener Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

Der Austritt aus der Gilde kann nur mit vierteljährlicher Ankündigung zum Jahresschluß erfolgen. Der engere Vorstand kann ein vorzeitiges Ausscheiden zulassen.

Mitglieder, die gegen das Ansehen der Gilde und gegen ihre Pflichten als Gildemitglieder gröblich verstoßen, können ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand. Der Aus geschlossene kann verlangen, daß dieser Beschluss dem erweiterten Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. Das beschuldigte Mitglied hat Anspruch auf Gehör.

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Mitgliedschaft ist Verpflichtung. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich jederzeit zum Wohle der Gilde einsetzen, die Veranstaltungen der Gilde besuchen und sich an dem Aus- und Einmarsch beteiligen.

Der Gildekönig ist verpflichtet, sich aus den Reihen der Gildebrüder zwei Beisitzer zu wählen und den Vorstand am Königstisch auf dem Gildeball zu bewirten.

Es wird ein Eintrittsgeld und ein Jahresbeitrag erhoben, um die der Gilde entstehenden Kosten zu decken. Die Höhe dieser Beiträge wird vom erweiterten Vorstand jeweils festgesetzt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliederversammlungen

Jährlich, etwa 2 bis 3 Wochen vor dem Gildefest muss eine Generalversammlung stattfinden, an der alle Mitglieder teilnehmen können. Die Einberufung erfolgt durch den engeren Vorstand.

Auf Wunsch von mindestens 20 Gildemitgliedern muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist in allen Fällen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Alle Versammlungen müssen den Mitgliedern mindestens drei Tage vorher mit der Tagesordnung bekanntgemacht werden.

Die Berufung von Versammlungen erfolgt durch Benachrichtigung im Umlaufverfahren in Verbindung mit einer schriftlichen Einladung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen durch Handheben, soweit nicht der Leiter der Versammlung eine andere Art der Abstimmung bestimmt. Beschließt die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung, so ist diese maßgeblich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3‑-Mehrheit beschlossen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 11 BGB besteht aus

a) dem Ältermann

b) dem Gildehauptmann

c) dem Gildeschreiber.

Sie bilden auch den engeren Vorstand, soweit dieser in der Satzung erwähnt wird.

Der engere Vorstand wird jeweils auf vier Jahre von dem erweiterten Vorstand gewählt; Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird vom erweiterten Vorstand ein Stellvertreter gewählt, der für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers tätig ist.

Die Neuwahl des engeren Vorstandes soll in der Weise erfolgen, dass jährlich höchstens ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Die Neuwahl erfolgt am Abrechnungstag, dem Donnerstag nach dem Gildeball.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand

b) 4 Offizieren und 6 Schaffern

c) der Ordonnanz, dem Schützenmeister und dem Adjutanten

d) den vor dem 31.12.1977 im erweiterten Vorstand befindlichen Fahnenschwenkern und Tambouren ‑- nachfolgend Gruppe genannt das Nachrücken von Mitgliedern der Gruppe ist in den Instruktionen für den Gildevorstand festgelegt

e) den ausdrücklich in den erweiterten Vorstand aufgenommenen Gildebrüdern.

In Ausnahmefällen können Gildemitglieder, die sich um Würde und Ansehen der Gilde besonders verdient gemacht haben, in den erweiterten Vorstand aufgenommen werden. Ihre Wahl erfolgt‑- durch den erweiterten Vorstand. Die Vorstandszugehörigkeit beschränkt sich auf ihre Person; sie scheiden mit Abgabe ihres Amtes wieder aus dem Vorstand aus. Der erweiterte Vorstand kann ihnen das Stimmrecht gewähren.

Etwa vier Wochen vor der Gildefeier versammelt sich der erweiterte Vorstand, um alle Vorbereitungen für die Gildefeier zu beraten und zu beschließen.

Sitzungen des Vorstandes müssen drei Tage vorher durch Umlauf mit der Tagesordnung angekündigt werden. Für die Abstimmungen und für die Protokollierung der Beschlüsse gilt das gleiche wie bei den Mitgliederversammlungen.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Ältermann ist der Vorsitzende des erweiterten Vorstandes. Er ist Repräsentant der Gilde und bedient sich als Zeichen seiner Würde des Zepters.

Der Gildehauptmann führt das Kommando beim Aus‑- und Einmarsch, unterstützt. von den Offizieren. Ihm unterstehen die Offiziere, Schaffer und Schützen am Tage des Scheibenschießen. Die Jungoffiziere und Schaffer in Ruhe tragen beim Ummarsch die Gildefahnen.

Der Gildeschreiber verwaltet das Gildeeigentum und ist verantwortlich für die Ausgestaltung der Gildeveranstaltungen unter Berücksichtigung traditioneller Überlieferungen und ergangener Beschlüsse. Er führt selbständig Schriftverkehr und Protokoll und ist verantwortlich für die Rechnungslegung.

Die Schaffer unterstützen den Gildeschreiber bei der Durchführung aller seiner Obliegenheiten. Der jeweilige, vom Kranzbinden, befreite Altschaffer ist verantwortlich für die Pflege und Unter­bringung der Fahnen, Krüge und des sonstigen Gildeinventars sowie für Ordnung in den Gildeschränken.

Sollten Unzuträglichkeiten vorkommen, so hat der Vorstand das Recht und die Pflicht einzugreifen und Schuldige zu entfernen.

Sämtliche Ämter in der Gilde sind Ehrenämter.

§ 9 Ordonnanz, Adjutant und Schützenmeister

Die Ordonnanz, der Adjutant und der Schützenmeister werden auf vier Jahre vom erweiterten Vorstand gewählt; Wiederwahl ist Zulässig

Scheidet einer der Genannten vorzeitig aus, so bestellt der engere Vorstand bis zur nächsten erweiterten Vorstandssitzung einen Ersatzmann, der dann gewählt wird und für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers tätig ist.

Der Ordonnanz wird von der Gilde die zu seinem dunklen Anzug passenden Utensilien zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum der Gilde.

Das Schießen, einschl. des Aufbaus des Schießstandes, wird vom Schützenmeister verantwortlich geleitet.

Die besonderen Aufgaben der Genannten sind in den Instruktionen für den Gildevorstand festgelegt.

§ 9 a Fahnenschwenker und Tamboure

Die Anzahl der Fahnenschwenker und Tamboure wird vom engeren Vorstand bestimmt und den Erfordernissen angemaßt.

Ihre Amtszeit ist nach der Aufnahme in den erweiterten Vorstand unbegrenzt. Sie bilden eine in sich selbständige Gruppe, unterstehen aber der Weisungsbefugnis des engeren Vorstandes.

Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen verantwortlichen Sprecher und einen Stellvertreter, die die Interessen der Gruppe einzeln oder gemeinsam bei Vorstandssitzungen vertreten.

Es ist der Gruppe freigestellt, im Einvernehmen mit dem engeren Vorstand, an Veranstaltungen im In‑- und Ausland teilzunehmen, die eindeutig folkloristischen, sportlichen, heimatverbundenen oder wohltätigen Charakter tragen.

Verhandlungen mit den Veranstaltern über. die Teilnahme und Art der Vorführungen führen der Sprecher oder, sein Stellvertreter selbständig.

Anzüge mit Zubehör, Fahnen und Trommeln werden von der Gilde geliefert und bleiben auch beim Ausscheiden aus der Gruppe Eigentum der Gilde; sie sind ordnungsgemäß beim Sprecher oder seinem Stellvertreter abzuliefern.

§ 9 b Fahnenschwenken

Das Fahnenschwenken findet statt beim Aus‑- und Einmarsch auf dem Marktplatz, ferner beim Bürgermeister dem Ältermann und dem Gildehauptmann.

Die Tamboure trommeln:

Am Sonntag (vor Scheibenschießen) um 18.00 und 21.00 Uhr

am Montag nach Johanni um 04.00 und 06.00 Uhr

am Montag nach Johanni um 7.oo Uhr in Begleitung der Musik

am Montag nach Johanni nach beendetem Schießen

am Dienstag nach Johanni um 21.oo Uhr

§ 10 Auflösung der Gilde

Die Entscheidung über die Auflösung der Gilde trifft die Mitgliederversammlung.

Die Auflösung der Gilde kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden Gildemitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krempe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde in der Generalversammlung der Gilde vom 11. Juni 1960 beschlossen. Satzungsänderungen erfolgten am 14. Juni 1969 und am l0. Juni 1978 sowie am 10. Juni 1989. Die vorliegende Fassung entspricht dem neuesten Stand.

Krempe, den 10. Juni 1989

 

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